Beschlüsse und Vorlagen
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Der Rostocker Bürgerschaft (Kommunalparlament) erhält jährliche eine kurze Zusammenfassung der Aktivitäten der Fairtrade-Stadt Rostock für das jeweilige Kalenderjahr. Diese kannst du dir hier nachlesen:
Auch gibt und gab es Beschlüsse der Rostocker Bürgerschaft, die indirekt und direkt mit der Fairtrade-Stadt Kampagne zusammenhängen:
2018 Kurzkonzept Ausrichtung Kampagne
2012 Beschaffungsleitbild Rostock
2008 Nein zu ausbeuterischer Kinderarbeit
Mecklenburg-Vorpommern
In M-V gelten das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) sowie die Richtlinie für das Verfahren bei Beschaffungen durch das Landesamt für innere Verwaltung (Beschaffungsrichtlinie – BeschaffRL M-V).
§ 3 Abs. 2 VgG M-V sieht die Möglichkeit (Kann-Regelung) zur Berücksichtigung von sozialen, umweltbezogenen und innovativen Aspekten in den Ausführungsbestimmungen vor. Zum Auftragsbezug verweist das VgG M-V auf § 43 Abs. 3 S. 2 der UVgO.
In § 3 Abs. 4 VgG M-V wird in einer Kann-Regelung die grundsätzliche Möglichkeit zur Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener und innovativer Aspekte im Vergabeverfahren geregelt. Hinsichtlich der umweltbezogenen Aspekte, insbesondere der Energieeffizienz, sehen Satz 2 und 3 eine Soll-Bestimmung für die Leistungsbeschreibung vor.
Die BeschaffRL M-V beschreibt den Auftrag der Bedarfsstelle, solche zusätzlichen Anforderungen in den Ausführungsbestimmungen zu regeln. Sie weist der zentralen Vergabestelle auch die Aufgabe zu, Bedarfsstellen darüber zu beraten, wie sie Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 4 VgG M-V in Leistungsbeschreibungen, -verzeichnissen und bei der Angebotswertung rechtssicher und fachlich sowie technisch plausibel berücksichtigen können.
§ 11 VgG M-V sieht vor, dass bei der Vergabe darauf hinzuwirken ist, dass der Gegenstand der Leistung keine Ware ist, die unter Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt wurde. Ausdrückliche Regelungen zum Thema „Fairer Handel“ sind nicht getroffen.
2021 hat die Landesregierung Änderungen im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Bestattungsgesetz – BestattG M-V) beschlossen. Besonders hervorzuheben ist der §14a:
(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn
- sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
- durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
(2) Eine Organisation wird von der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Ressort, welches seine Zuständigkeit auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde), als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie
- über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,
- weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- sich schriftlich verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,
- ihre Tätigkeit dokumentiert.
Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. In diesem Fall sind diese berechtigt,
Zertifikate zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Juli 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.